Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 4 M 65/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Anspruch eines Elternteils gegen den Träger einer Tageseinrichtung auf Fortsetzung der Betreuung eines Kindes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Halle, 20.02.2019 - 7 B 4/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 4 M 65/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2015 - 4 M 41/15
Verpflichtung eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe, einen Platz in einer …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 4 M 65/19
Dieser Anspruch geht aufgrund der individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin als Trägerin der Tageseinrichtung "(S.)" über den aus § 3 Abs. 1 und 4 KiFöG LSA bestehenden Anspruch des Kindes gegen den örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hinaus, für den der Senat bislang offen gelassen hat, ob dieser sich auch darauf beziehen kann, den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, einen Platz in einer bestimmten Einrichtung oder in einer Einrichtung in einem bestimmten örtlichen Bereich zu beschaffen (vgl. hierzu OVG LSA, Beschl. v. 30.04.2015 - 4 M 41/15 -, juris, Rn. 8).
- VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
Anspruch auf Weiterbetreuung in einer KiTa; Wirksamkeit der Kündigung eines …
Dieser Anspruch geht aufgrund der individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin als Trägerin der genannten Einrichtung über den aus § 24 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 3 KiTaG bestehenden Anspruch des Kindes gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinaus (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 M 65/19 -, juris Rn. 21) und kann grundsätzlich neben diesem Anspruch bestehen.Dass der Anspruch des Kindes der Antragsteller nach § 24 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 3 KiTaG anderweitig erfüllt worden wäre oder die Antragsteller - wie die Antragsgegnerin geltend macht - in der Zwischenzeit einen anderen Betreuungsplatz hätten finden können, ist mit Blick auf den vertraglichen Anspruch der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin für die Bewertung des Vorliegens eines Anordnungs-grundes nicht maßgeblich, da dieser Anspruch einen anderen Bezugspunkt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 M 65/19 -, juris Rn. 31).